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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elengi GmbH · Fassung Juli 2026

AGB als PDF herunterladen PDF · Fassung Juli 2026
Inhalt
I. Geltungsbereich II. Vertragsschluss und Form III. Gegenstand und Umfang der Leistung IV. Mitwirkung des Kunden; Einsatz Dritter V. Vorschriften, Normen und Betriebsbedingungen VI. Termine, Verzögerungen und Selbstbelieferung VII. Preise und Vergütung VIII. Zahlungsbedingungen IX. Abnahme X. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit XI. Rechte an Arbeitsergebnissen XII. Eigentumsvorbehalt XIII. Mängelansprüche XIV. Haftung XV. Verjährung XVI. Vertraulichkeit XVII. Höhere Gewalt XVIII. Abwerbeverbot XIX. Datenschutz XX. Schlussbestimmungen
Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Maßgeblich für den einzelnen Auftrag ist die Fassung, die dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt ist.

I.Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Elengi GmbH, Marktplatz 4a, 85567 Grafing bei München (nachfolgend „Elengi"), und ihren Kunden über Planungs-, Projektierungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die Entwicklung, den Aufbau und die Inbetriebnahme elektrischer und mechanischer Anlagen, Geräte und Komponenten, die Entwicklung, Herstellung und Lieferung technischer Produkte sowie über Energieberatungsleistungen.

2.Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.

3.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Elengi hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Elengi in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

4.Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

5.Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Elengi in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

II.Vertragsschluss und Form

1.Die Darstellung von Leistungen und Produkten auf der Website von Elengi sowie in Prospekten und sonstigen Werbemitteln stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.

2.Angebote von Elengi sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot hält sich Elengi 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

3.Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Elengi oder – sofern eine solche nicht erfolgt – durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Elengi maßgebend.

4.Soweit in diesen AGB oder im Vertrag Schriftform vorgesehen ist, genügt die Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail). Der Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 BGB bedarf es nicht.

III.Gegenstand und Umfang der Leistung

1.Gegenstand und Umfang der von Elengi geschuldeten Leistung bestimmen sich ausschließlich nach dem Angebot von Elengi, der Auftragsbestätigung sowie der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung oder Spezifikation.

2.Elengi erbringt ihre Leistungen fachgerecht und nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Regeln der Technik. Bei Forschungs-, Entwicklungs- und Vorentwicklungsleistungen schuldet Elengi die sorgfältige und fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten; das Erreichen eines bestimmten Entwicklungs-, Forschungs- oder wirtschaftlichen Ergebnisses ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Führen vom Kunden gewünschte Änderungen zu Mehraufwand, passen die Parteien Vergütung und Termine angemessen an.

4.Elengi ist berechtigt, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, dem Kunden zumutbar sind und für ihn keine Preiserhöhung bewirken.

5.Schuldet Elengi die Entwicklung von Software, so ist die Leistung vertragsgemäß erbracht, wenn die Software den in der vereinbarten Funktionsbeschreibung festgelegten Spezifikationen entspricht. Nicht geschuldet ist, dass die Software ununterbrochen und in sämtlichen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen fehlerfrei betrieben werden kann.

IV.Mitwirkung des Kunden; Einsatz Dritter

1.Der Kunde unterstützt Elengi rechtzeitig, unentgeltlich und im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung des Vertragszwecks. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Daten, Muster und Betriebsmittel, die Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners sowie – soweit erforderlich – den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen.

2.Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Elengi kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise nach den bei Elengi üblichen Sätzen, gesondert berechnen.

3.Elengi ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer und sonstige Dritte einzusetzen. Elengi bleibt für deren Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

V.Vorschriften, Normen und Betriebsbedingungen

1.Der Kunde hat Elengi vor Abgabe eines Angebots in Textform auf alle Vorschriften, Normen, Zulassungsanforderungen und Betriebsbedingungen hinzuweisen, die für die Leistung von Elengi von Bedeutung sind.

2.Mangels abweichender Vereinbarung entsprechen die Leistungen von Elengi nur denjenigen Vorschriften und Normen, die im Angebot von Elengi ausdrücklich genannt sind.

3.Die Prüfung, ob der vorgesehene Einsatz des Arbeitsergebnisses am Einsatzort zulässig oder genehmigungsbedürftig ist, obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

VI.Termine, Verzögerungen und Selbstbelieferung

1.Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn einer Leistungsfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

2.Elengi ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

3.Wird Elengi trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung bei einem zuverlässigen Vorlieferanten aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ist Elengi berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Elengi wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben nach Maßgabe von Ziffer XIV unberührt.

4.Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, kann Elengi Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen. Hierfür berechnet Elengi eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche von Elengi bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

VII.Preise und Vergütung

1.Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.Auftragsbedingte Auslagen, insbesondere Material-, Fremdleistungs-, Reise- und Transportkosten, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.Wird die Leistung nach Aufwand vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Zeiten zu den vereinbarten Stundensätzen. Kostenschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine Kostenschätzung um mehr als 15 % überschritten wird, informiert Elengi den Kunden unverzüglich in Textform.

4.Der Kunde trägt Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.

VIII.Zahlungsbedingungen

1.Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet Elengi erbrachte Leistungen monatlich nach Leistungsstand in Form von Teil- oder Schlussrechnungen ab.

2.Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bleiben vorbehalten.

3.Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

4.Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängelansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

5.Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Elengi durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Elengi nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Elengi kann in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

IX.Abnahme

1.Soweit Elengi Werkleistungen schuldet, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald Elengi ihm die Fertigstellung angezeigt hat und die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

2.Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn Elengi dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

3.Nimmt der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv in Betrieb oder verwendet er es serienmäßig, gilt dies als Abnahme.

4.Sind Teilleistungen vereinbart, können diese gesondert abgenommen werden.

X.Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1.Der Kunde hat jede Leistung, jedes Arbeitsergebnis und jede gelieferte Sache unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt, in Textform und unter konkreter Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB).

2.Beanstandet der Kunde von Elengi erstellte Software, hat er einen bei isolierter Prüfung reproduzierbaren Programmfehler nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung insoweit als genehmigt; die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB bleiben unberührt.

XI.Rechte an Arbeitsergebnissen

1.Elengi räumt dem Kunden an den im Rahmen des Auftrags eigens erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, diese auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verwerten.

2.Das Urheberrecht als solches ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar und verbleibt beim jeweiligen Urheber. Die Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.

3.Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden lediglich ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht zu Prüf- und Erprobungszwecken zu.

4.Von Ziffer 1 nicht erfasst sind vorbestehendes Know-how, allgemeine Methoden, Verfahren, Werkzeuge, Bibliotheken, Software-Bausteine und Erfahrungswissen von Elengi (Background). Diese verbleiben bei Elengi. Soweit Background in das Arbeitsergebnis eingeflossen ist und dessen vertragsgemäße Nutzung erfordert, räumt Elengi dem Kunden hieran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

5.Elengi bleibt berechtigt, das bei der Auftragsdurchführung erworbene allgemeine Erfahrungswissen, das nicht der Vertraulichkeit nach Ziffer XVI unterliegt, für andere Aufträge zu nutzen.

6.Recherchen zu Schutzrechten Dritter, insbesondere Patentrecherchen, führt Elengi nur durch, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Elengi erklärt nach bestem Wissen, dass sie über die zur Leistungserbringung eingesetzten Rechte verfügt und ihr keine entgegenstehenden Schutzrechte Dritter bekannt sind.

XII.Eigentumsvorbehalt

1.Gelieferte Sachen – insbesondere Muster, Funktionsmuster, Prototypen, Geräte und Komponenten – bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Elengi (Vorbehaltsware).

2.Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und erforderliche Wartungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

3.Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an Elengi ab; Elengi nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

4.Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Elengi nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Elengi Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Elengi.

5.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Elengi hinzuweisen und Elengi unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

6.Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Elengi um mehr als 10 %, gibt Elengi auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

XIII.Mängelansprüche

1.Für Mängel haftet Elengi nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

2.Bei Mängeln leistet Elengi zunächst Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung steht Elengi zu. Der Kunde hat Elengi eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

3.Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert Elengi sie ernsthaft und endgültig, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer XIV.

4.Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der von Elengi mitgeteilten Betriebs-, Wartungs- oder Umgebungsbedingungen, ungeeigneten Betriebsmitteln, Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung von Elengi oder natürlicher Abnutzung beruht – es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.

5.Der Kunde ist zur eigenen Mängelbeseitigung oder zur Beauftragung Dritter nur berechtigt, wenn Elengi mit der Nacherfüllung in Verzug ist, eine gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist oder Gefahr im Verzug besteht. In diesen Fällen kann der Kunde Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

6.Für separat ausgewiesene Leistungen und Produkte Dritter, insbesondere Drittsoftware und Zukaufteile, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Ansprüche, die Elengi gegen den Vorlieferanten zustehen. Kann der Kunde aus den abgetretenen Ansprüchen keine Befriedigung erlangen, bestehen seine Mängelansprüche gegen Elengi nach Maßgabe dieser AGB fort.

XIV.Haftung

1.Elengi haftet unbeschränkt

a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

c)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

d)nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

2.Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Elengi der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3.Im Übrigen ist die Haftung von Elengi ausgeschlossen.

4.Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Elengi sowie entsprechend für Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung.

5.Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

6.Der Kunde hat Funktionsmuster, Prototypen, Vor- und Nullserien vor einem Serieneinsatz in eigener Verantwortung hinreichend zu erproben und freizugeben. Unterlässt er dies, ist dies bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB).

7.Verlangt der Kunde Entwicklungen, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, trägt er das damit verbundene Entwicklungsrisiko, soweit Elengi den Kunden auf dieses Risiko in Textform hingewiesen hat. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 bleiben unberührt.

8.Die Parteien können im Einzelvertrag eine abweichende Haftungshöchstgrenze vereinbaren.

XV.Verjährung

1.Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, bei Lieferungen ohne Abnahme ab Ablieferung.

2.Die Verkürzung nach Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang übernommener Garantien sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVI.Vertraulichkeit

1.Jede Partei verpflichtet sich, die ihr von der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technischen Unterlagen, Daten und sonstigen als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden.

2.Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie unabhängig selbst entwickelt hat oder die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei ist hierüber – soweit zulässig – vorab zu informieren.

3.Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

4.Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

5.Elengi ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und das Projekt in allgemeiner Form darzustellen, sofern der Kunde dem zuvor in Textform zugestimmt hat.

XVII.Höhere Gewalt

1.Ereignisse höherer Gewalt, die Elengi die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien Elengi für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffmangel, Cyberangriffe sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, jeweils soweit sie außerhalb des Einflussbereichs von Elengi liegen und nicht vorhersehbar waren.

2.Elengi wird den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren und sich nach besten Kräften bemühen, dessen Auswirkungen zu begrenzen.

3.Die Parteien passen den Vertrag nach Treu und Glauben an die veränderten Verhältnisse an. Ist absehbar, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als zwölf Wochen überschritten wird, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

XVIII.Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Vertragsbeziehung und für zwölf Monate nach deren Beendigung Mitarbeiter von Elengi, die an der Durchführung des Auftrags beteiligt waren, nicht gezielt abzuwerben. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner Stellenausschreibungen oder Initiativbewerbungen der betreffenden Personen.

XIX.Datenschutz

Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Informationen zur Datenverarbeitung durch Elengi enthält die Datenschutzerklärung. Soweit Elengi personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

XX.Schlussbestimmungen

1.Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstiger vertraglicher Regelungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

2.Der unter diesen AGB abgeschlossene Vertrag begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.

3.Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

4.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

5.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Elengi in Grafing bei München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Elengi ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

6.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke.

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